Satzung

§ 1 Name und Sitz :: Der Verein führt die Bezeichnung St. – Martin – Verein Sonsbeck e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve unter der Nummer VR 21738 eingetragen. Sitz des Vereins ist Sonsbeck.

§ 2 Geschäftsjahr :: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins :: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er führt gemäß der Tradition den St.-Martins-Zug in Sonsbeck durch. Dazu gehört auch die Bescherung der Kinder und älteren Mitbürger.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft :: Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Personen sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Dem Bewerber steht aber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 5 Mittel des Vereins :: Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie durch Spenden in Form von Haussammlungen. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes darüber hinaus einmalige oder laufende Beiträge beschließen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft :: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Diese Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: Grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, Nichtzahlung eines fälligen Beitrages. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 7 Organe des Vereins :: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung :: Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen sind. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des neuen Vorstandes sowie der Beisitzer, der Kassenprüfer, des Darstellers „St. Martin“ und des Darstellers „Bettler“ sowie die Entscheidung über die vom Vorstand ausgearbeiteten Vorschläge. Hierzu gehört auch die Ernennung von Mitgliedern, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Dies gilt nicht für Änderungen oder Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben worden sind. Solche Anforderungen oder Ergänzungen werden vom Vorstand beschlossen. Sie bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und sind den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und/oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem anderen Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung verlesen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

§ 9 Vorstand :: Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Er führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Mitgliederversammlungen vor. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassierer/der Kassiererin
  4. dem stellvertretenden Kassierer/der stellvertretenden Kassiererin
  5. den Beisitzern/den Beisitzerrinnen.

Vorstand im Sinne von 26 BGB sind:
  1. der Vorsitzende/die Vorsitzende
  2. der stellvertretenden Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende
  3. der Kassierer/die Kassiererin
  4. der stellvertretende Kassierer/die stellvertretende Kassiererin.

Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

§ 10 Beisitzer :: Zur Unterstützung des vertretungsberechtigten Vorstandes gemäß § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung bis zu zehn Beisitzer/innen gewählt. Darunter sollen möglichst 3 Lehrer/innen der Sonsbecker Schulen, der Zugführer der Freiwilligen Feuerwehr des Zuges Sonsbeck und der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Sonsbeck e.V.“ sein. Die Beisitzer werden ebenfalls auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10a Ehrenbeisitzer :: Personen, die das St.-Martin-Brauchtum in Sonsbeck aktiv fördern und unterstützen wollen und nicht dem Vorstand (§ 9 der Satzung) angehören und nicht Beisitzer sind (§ 10 der Satzung), kann der Vorstand (§ 26 BGB) zu Ehrenbeisitzern ernennen.

§ 11 Kassenprüfung :: Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen/eine Kassenprüfer/in und einen stellvertretenden Kassenprüfer/eine stellvertretende Kassenprüferin. Dieser/diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 12 Auflösung des Vereins :: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg Stamm Sonsbeck
Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Sonsbeck e.V.
Förderverein der Sonsbecker Schulen e.V., Sonsbeck
Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Sonsbeck
Katholische Landjugendbewegung Sonsbeck,

die sie nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Sonsbeck, 04. September 2014

Satzung drucken :: Hier können Sie sich die Satzung des St.-Martin-Verein Sonsbeck e. V. als PDF herunterladen und drucken.
Satzung (.pdf)